3. In seiner Stellungnahme vom 22. September 2005 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Obwohl der Beschwerdeführer am 23. Mai 2005 noch keinen Anspruch auf kontrollfreie Tage gehabt habe, sei er vom 23. – 28. Mai 2005 abwesend gewesen. Folglich habe er für diese Zeit auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Auch wenn die Zuweisung ins Einsatzprogramm … AG dem Versicherten während seiner Abwesenheit zugesandt worden sei, so hätte er sich nach seinen Ferien melden können. Er habe die … AG jedoch auch am Montag, den 30. Mai 2005, nicht kontaktiert.