Anfangs Juni 2005 habe er sich mit der … AG in Verbindung gesetzt und sei vorstellig geworden. Die Projektleitung habe ihm mitgeteilt, dass zurzeit keine Stelle frei sei, sie ihn aber auf die Warteliste nehmen würden. Es sei erstellt, dass er die Teilnahme an einer AAM nicht abgelehnt habe, sondern dass er das ihm Zumutbare unternommen habe, um eine Arbeitsstelle zu finden. Sein Verschulden bewege sich allenfalls im leichten Bereich, zumal er die Kontaktaufnahme mit der … AG – wenn auch verzögert – wahrgenommen habe. Ansonsten habe er sich korrekt verhalten.