Die verspätete Kontaktaufnahme sei auf seine im Voraus angekündigte und dokumentierte Abwesenheit zurückzuführen. Obwohl sein Betreuer, …, ihm diese Ferientage vorgängig bewilligt habe, habe dieser ihm die Aufforderung zur Teilnahme am Einsatzprogramm in der besagten Zeit zugesandt. Auf die Zusicherung seines Betreuers betreffend Anspruch auf kontrollfreie Tage habe er sich verlassen dürfen. Die fehlerhafte Beratung könne ihm nicht angelastet werden. Anfangs Juni 2005 habe er sich mit der … AG in Verbindung gesetzt und sei vorstellig geworden.