2. Dagegen liess der Versicherte am 7. September 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben mit dem Begehren um kostenfällige Aufhebung des Einspracheentscheids. Eventuell sei die verfügte Einstellungsdauer von 23 Tagen zu reduzieren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er sich unverzüglich nach Erhalt und Kenntnisnahme des Schreibens vom 23. Mai 2005 bei der … AG gemeldet habe. Die vorgesehene AAM habe er anfangs Juni 2005 angetreten. Die verspätete Kontaktaufnahme sei auf seine im Voraus angekündigte und dokumentierte Abwesenheit zurückzuführen.