Das Schreiben vom 23. Mai 2005 habe ihn am Freitag erreicht, er sei jedoch erst am Sonntag den 29. Mai 2005 aus dem Ausland zurückgekehrt. Mit Verfügung vom 15. Juni 2005 wurde der Versicherte wegen Nichtantritts der arbeitsmarktlichen Massnahme (nachfolgend: AAM) für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das KIGA mit Entscheid vom 10. August 2005 ab.