{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-11-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-118_2006-11-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_118_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfef76fc461872e16bd6a4866826e7fcfcd6cc80671fb0e64fe4f4d790826e1bc01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfef76fc461872e16bd6a4866826e7fcfcd6cc80671fb0e64fe4f4d790826e1bc01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_118", "Checksum": "654e5fd7662b49b46aff7cc4a99c23cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.11.2006 S 2005 118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Er hat auf\nWeisung der zuständigen Amtsstelle an AAM teilzunehmen, die seine\nVermittlungsfähigkeit fördern. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist der\nVersicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die\nKontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht\nbefolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine AAM ohne\nentschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder\nZweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.\n\n3. a) Unklar ist vorliegend, ob der Betreuer des Beschwerdeführers diesem\ntatsächlich für die Zeit vom 23. – 28. Mai 2005 Ferientage bewilligt hat. Wie\ndas KIGA richtig vorbringt, hätte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt\ngemäss Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02)\nnoch keinen Anspruch auf kontrollfreie Tage gehabt. Ob der\nBeschwerdeführer seine Ferien mit oder ohne vorgängige Genehmigung\nseines Betreuers bezogen hat, kann jedoch – wie im Folgenden zu zeigen\nsein wird – dahingestellt bleiben.\n\nb) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer der schriftlichen Aufforderung\ndes regionalen Arbeitsvermittlungszentrums vom 23. Mai 2005, wonach er\nsich innert zweier Arbeitstage bei der Projektleitung des Einsatzprogramms\nzu melden hatte, keine Folge geleistet hat. Eigenen Angaben zufolge hat sich\nder Beschwerdeführer anfangs Juni mit der … AG in Verbindung gesetzt, was\nsich mit den Angaben des KIGA deckt. Weiter bringt der Beschwerdeführer\nvor, er habe besagtes Schreiben erst am 27. Mai 2005 erhalten. Aber selbst\nwenn dies zutrifft und dem Versicherten im Folgenden seine Abwesenheit und\ndie damit verbundene verspätete Kenntnisnahme des Schreibens nicht zur\nLast gelegt wird, so wäre es dennoch seine Pflicht gewesen, unmittelbar nach\nseiner Rückkehr aus den Ferien, d.h. am 30. Mai 2005, spätestens aber am\n31. Mai 2005, bei der … AG vorstellig zu werden. Dass er dies unterlassen\nhat, ist aktenkundig und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht\nbestritten. Anzumerken bleibt, dass der Versicherte selbst bei einer allfälligen\nAbwesenheit darauf achten muss, dass er während dieser Zeit erreichbar\nbleibt. Dies zeigt, dass selbst die ferienbedingte Abwesenheit des\nBeschwerdeführers keinen Rechtfertigungsgrund darstellt, sich nicht innert\nder vorgeschriebenen Frist bei der Projektleitung zu melden. Der Versicherte\nwäre gehalten gewesen, sich entsprechende Briefsendungen des\nArbeitsamtes – allenfalls durch eine Drittperson – übermitteln zu lassen.\nDemnach ergibt sich, dass der Beschwerdeführer klar gegen die\nKontrollvorschriften verstossen hat, weshalb ihn das KIGA zu Recht gestützt\nauf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.\n\n4. Zu klären bleibt, ob die angefochtene Einspracheverfügung auch hinsichtlich\nder Dauer gerechtfertigt ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die\nDauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grade des\nVerschuldens. Hierzu führt Art. 45 Abs. 2 AVIV aus, dass die Einstellung 1-12\nTage bei leichtem, 13-30 Tage bei mittelschwerem und 31-60 Tage bei\nschwerem Verschulden beträgt. Im vorliegenden Fall wurde der\nBeschwerdeführer mit 23 Einstelltagen belegt. Dies ist seitens des Gerichtes\nangesichts des der Vorinstanz zustehenden Ermessensspielraumes nicht zu\nbeanstanden, zumal dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er mit seinem\nVerhalten klar gegen die aus AVIG fliessenden Regeln verstösst. Demnach\nerweist sich die Einstellung auch betreffend der Dauer als rechtmässig.\n\n5. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 11 der kantonalen\nVerordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR\n542.300) ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei\nSozialversicherungsstreitigkeiten – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger\nProzessführung – kostenlos.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}