{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-11-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-118_2006-11-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_118_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfef76fc461872e16bd6a4866826e7fcfcd6cc80671fb0e64fe4f4d790826e1bc01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfef76fc461872e16bd6a4866826e7fcfcd6cc80671fb0e64fe4f4d790826e1bc01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_118", "Checksum": "654e5fd7662b49b46aff7cc4a99c23cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.11.2006 S 2005 118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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November 2005\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n1. …, geboren 1983, ist ledig und Büroangestellter. Zuletzt war er als\nkaufmännischer Angestellter bei der Firma … AG angestellt. Am 13. April\n2005 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang\nvon 100% ab selbigem Datum an. Mit Schreiben vom 23. Mai 2005 wurde der\nVersicherte vom regionalen Arbeitsvermittlungszentrum … angewiesen, sich\ninnert zweier Arbeitstage telefonisch bei der Firma … AG … (nachfolgend: …\nAG) als Büroangestellter in einem Einsatzprogramm zu bewerben. Gemäss\nRückmeldung der Projektleitung vom 30. Mai 2005 meldete sich der\nVersicherte dort bis zum Abend des 30. Mai 2005 nicht. Am 3. Juni 2005\nforderte ihn das Amt für Industrie-, Gewerbe und Arbeit Graubünden\n(nachfolgend: KIGA) zur Stellungnahme auf. Am 14. Juni 2005 schrieb der\nVersicherte, dass er in der Woche 21 vier Tage in den Ferien gewesen sei.\nDas Schreiben vom 23. Mai 2005 habe ihn am Freitag erreicht, er sei jedoch\nerst am Sonntag den 29. Mai 2005 aus dem Ausland zurückgekehrt. Mit\nVerfügung vom 15. Juni 2005 wurde der Versicherte wegen Nichtantritts der\narbeitsmarktlichen Massnahme (nachfolgend: AAM) für 23 Tage in der\nAnspruchsberechtigung eingestellt. Eine dagegen erhobene Einsprache wies\ndas KIGA mit Entscheid vom 10. August 2005 ab.\n\n2. Dagegen liess der Versicherte am 7. September 2005 frist- und formgerecht\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben mit\ndem Begehren um kostenfällige Aufhebung des Einspracheentscheids.\nEventuell sei die verfügte Einstellungsdauer von 23 Tagen zu reduzieren. Zur\nBegründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er sich unverzüglich\nnach Erhalt und Kenntnisnahme des Schreibens vom 23. Mai 2005 bei der …\nAG gemeldet habe. Die vorgesehene AAM habe er anfangs Juni 2005\nangetreten. Die verspätete Kontaktaufnahme sei auf seine im Voraus\nangekündigte und dokumentierte Abwesenheit zurückzuführen. Obwohl sein\nBetreuer, …, ihm diese Ferientage vorgängig bewilligt habe, habe dieser ihm\ndie Aufforderung zur Teilnahme am Einsatzprogramm in der besagten Zeit\nzugesandt. Auf die Zusicherung seines Betreuers betreffend Anspruch auf\nkontrollfreie Tage habe er sich verlassen dürfen. Die fehlerhafte Beratung\nkönne ihm nicht angelastet werden. Anfangs Juni 2005 habe er sich mit der\n… AG in Verbindung gesetzt und sei vorstellig geworden. Die Projektleitung\nhabe ihm mitgeteilt, dass zurzeit keine Stelle frei sei, sie ihn aber auf die\nWarteliste nehmen würden. Es sei erstellt, dass er die Teilnahme an einer\nAAM nicht abgelehnt habe, sondern dass er das ihm Zumutbare\nunternommen habe, um eine Arbeitsstelle zu finden. Sein Verschulden\nbewege sich allenfalls im leichten Bereich, zumal er die Kontaktaufnahme mit\nder … AG – wenn auch verzögert – wahrgenommen habe. Ansonsten habe\ner sich korrekt verhalten.\n\n3. In seiner Stellungnahme vom 22. September 2005 beantragte das KIGA die\nAbweisung der Beschwerde. Obwohl der Beschwerdeführer am 23. Mai 2005\nnoch keinen Anspruch auf kontrollfreie Tage gehabt habe, sei er vom 23. –\n28. Mai 2005 abwesend gewesen. Folglich habe er für diese Zeit auch keinen\nAnspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Auch wenn die Zuweisung ins\nEinsatzprogramm … AG dem Versicherten während seiner Abwesenheit\nzugesandt worden sei, so hätte er sich nach seinen Ferien melden können.\nEr habe die … AG jedoch auch am Montag, den 30. Mai 2005, nicht\nkontaktiert. Zu diesem Zeitpunkt hätte er noch immer am Einsatzprogramm\nteilnehmen können, was der Personalberater bestätigt habe. Dem\nBeschwerdeführer sei am Beratungsgespräch vom 6. Juni 2005 der Rat erteilt\nworden, sich doch noch nachträglich bei der … AG zu melden. Daraufhin habe\ner mit der Firma Kontakt aufgenommen und sei auf die Warteliste gesetzt\nworden. Bei rechtzeitiger Meldung hätte er die AAM sofort antreten können.\nFolglich habe er die Schadensminderungspflicht verletzt und sei zu Recht\neingestellt worden. Was die Dauer der Einstellung betreffe, so sei das KIGA\nmit den verfügten 23 Tagen den Weisungen des Kreisschreibens des\nStaatssekretariats für Wirtschaft vom 1. Januar 2003 gefolgt.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Einspracheentscheid\nvom 10. August 2005, respektive die diesem zugrunde liegende Verfügung\nvom 15. Juni 2005. Zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer zu\nRecht – aufgrund Nichtantretens einer AAM - für 23 Tage in der\nAnspruchsberechtigung eingestellt worden ist.\n\n"}