c) Dem Gesagten nach ergibt sich, dass die AK bei der EL-Berechnung des Beschwerdeführers zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen bei der Ehefrau angerechnet hat. Auch die Höhe desselben ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.