4. a) Von der Anrechnung des Verzichtseinkommens kann unter speziellen Umständen abgesehen werden. Beispielsweise dann, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat. Dafür müssen allerdings Belege über die in den letzten Monaten getätigten Bewerbungen sowie Belege der Absagen vorgelegt werden können und es ist darauf zu achten, dass die Bewerber dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung entsprechen (Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich 1995, S. 122).