Selbst wenn diese Annahme aber zu optimistisch wäre, hätte eine angemessene Reduktion des angenommenen Verzichteinkommens keinen Einfluss auf das Ergebnis, da bereits mit einem monatlichen Nettoerwerbseinkommen von Fr. 1'600.-- der EL-Anspruch entfallen wäre. Die geforderte Anrechnung ihres tatsächlichen Einkommens ist nicht gerechtfertigt. Grundsätzlich spielt es zwar für die AK keine Rolle, wie die Ehefrau ihr anrechenbares Einkommen verdient. Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist erlaubt, allerdings nicht zu Lasten der EL.