Betreffend die Festsetzung der Höhe des Verzichtseinkommens hat die AK ebenfalls korrekt gehandelt. Im Vorfeld der Verfügung hat sie sich beim IV-Berufsberater erkundigt, wie viel eine Bürohilfskraft im Raum Landquart verdient und gestützt auf diese Auskunft ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 2'700.-- pro Monat angerechnet. Dies ist durchaus angemessen. Selbst wenn diese Annahme aber zu optimistisch wäre, hätte eine angemessene Reduktion des angenommenen Verzichteinkommens keinen Einfluss auf das Ergebnis, da bereits mit einem monatlichen Nettoerwerbseinkommen von Fr. 1'600.-- der EL-Anspruch entfallen wäre.