Gestützt auf diese Erkenntnisse ist es der Betroffenen durchaus zumutbar, eine unselbständige Tätigkeit aufzunehmen. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers seit April 1982, also seit mehr als 23 Jahren, nicht mehr erwerbstätig war, hat die AK richtigerweise berücksichtigt, dass sie bei der momentanen Arbeitsmarktsituation kaum mehr eine Anstellung im KV- Bereich finden dürfte. Dass sie aber für eine Tätigkeit im Verkauf oder für sonstige Hilfstätigkeiten durchaus qualifiziert ist, zeigt sich nicht zuletzt auch aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit. Weiter wurde ihr eine ausreichende Übergangsfrist von acht Monaten zugestanden.