b) Die Ehefrau des Versicherten ist 42 Jahre alt und Schweizerin deutscher Muttersprache. Gemäss ihren eigenen Aussagen ist ihr aus gesundheitlichen Gründen eine Arbeit ohne weiteres zuzumuten. Sie hat eine kaufmännische Lehre absolviert. Mittlerweile sind ihre beiden Kinder volljährig. Gestützt auf diese Erkenntnisse ist es der Betroffenen durchaus zumutbar, eine unselbständige Tätigkeit aufzunehmen.