Bezüglich der Höhe des anzurechnenden Verdienstes muss auf die konkrete persönliche Situation sowie den Arbeitsmarkt im fraglichen Zeitpunkt und in der Nähe des Wohnortes der betreffenden Person abgestellt werden (AHI-Praxis 2001, S. 136 E. 2d). Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die hypothetische Frage, ob die Ehegattin eines EL-Bezügers bei Aufbringung des forderbaren guten Willens eine Stelle finden und in welcher Höhe sie Erwerbseinkünfte erzielen könnte, weder durch schematisches Abstellen auf statistische Durchschnittswerte noch durch Abstellen auf mehr oder weniger gesicherte