Dieses Problem kann gelöst werden, indem der betroffenen Person eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird (EVG-Urteil vom 7. Juni 2005, P 16/04, Urteil vom 27. Februar 2004, P 64/03). Bezüglich der Höhe des anzurechnenden Verdienstes muss auf die konkrete persönliche Situation sowie den Arbeitsmarkt im fraglichen Zeitpunkt und in der Nähe des Wohnortes der betreffenden Person abgestellt werden (AHI-Praxis 2001, S. 136 E. 2d).