Wenn die Ehefrau eines EL-Bezügers auf die Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit verzichtet, so ist zur Bestimmung des anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens vom konkreten Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze auszugehen (BGE 117 V 287, E. 3c S. 292). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen.