Umstritten ist somit nicht, ob die AK bei der EL-Berechnung ein hypothetisches Einkommen anrechnen durfte, sondern ob die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens gerechtfertigt ist. 3. a) Wenn die Ehefrau eines EL-Bezügers auf die Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit verzichtet, so ist zur Bestimmung des anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens vom konkreten Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze auszugehen (BGE 117 V 287, E. 3c S. 292).