b) Vorliegend bezieht der Beschwerdeführer eine IV-Rente. Zudem macht er Anspruch auf EL geltend. Gleichzeitig sind die Kinder des Beschwerdeführers und seiner Frau mittlerweile volljährig. In dieser Situation ist es seiner Ehefrau zuzumuten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auf diese Weise ihren Anteil an den Unterhalt der Familie zu leisten. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Umstritten ist somit nicht, ob die AK bei der EL-Berechnung ein hypothetisches Einkommen anrechnen durfte, sondern ob die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens gerechtfertigt ist.