VGU S 00 370). Wenn der Ehemann invalid ist und EL beantragt, ist die Ehefrau unter Umständen gezwungen, eine zumutbare Tätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten, falls sie bisher nicht oder nur in beschränktem Mass einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Rumo-Jungo, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Zürich 1994, Art. 3 S. 34; VGU S 00 370). Dies entspricht der Bestimmung in Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). wo vorgesehen ist, dass ein jeder Ehegatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgt.