ELG legt fest, dass unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, den anrechenbaren Einnahmen zugerechnet werden. Ein Verzicht liegt dann vor, wenn die versicherte Person oder ihr Ehegatte ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichten, wenn sie trotz Rechtsanspruch von bestimmten Einkünften und Vermögenswerten keinen Gebrauch machen oder wenn sie aus von ihnen zu verantwortenden Gründen auf die Ausübung einer möglichen und zumutbaren Tätigkeit verzichten (AHI-Praxis 2001, S. 133; EVG-Urteil vom 7. Juni 2005, P 16/04, E. 2.2; VGU S 00 370).