2. a) Damit ein Versicherter EL bekommt, muss er nachweisen, dass die anerkannten Ausgaben gemäss Art. 3b des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen. Bei der Berechnung der EL werden gemäss Art. 3a Abs. 4 ELG auch die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten berücksichtigt. Art. 3c ELG legt fest, dass unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, den anrechenbaren Einnahmen zugerechnet werden.