Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2005, respektive die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 10. Juni 2005. Strittig und zu prüfen ist, ob die AK bei der Berechnung der EL zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehegattin des Versicherten als Einnahme angerechnet hat.