In der EL-Berechnung sei der Ehefrau ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von Fr. 2’700.-- angerechnet worden, dies gestützt auf eine Auskunft des IV-Berufsberaters bezüglich des Monatslohnes einer Bürohilfskraft im Raum ... Mit der Beweiskraft der überwiegenden Wahrscheinlichkeit könne davon ausgegangen werden, dass von der Ehefrau des Versicherten eine Anstellung mit einem hypothetischen Nettoerwerbseinkommen von Fr. 2'700.-- hätte gefunden werden können. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.