Darauf sei der Versicherte hingewiesen worden. Die Frau des Beschwerdeführers habe sich zu wenig ernsthaft und intensiv sowie zu wenig lange um eine Stelle bemüht. Zudem habe sie sich bei ihrer Arbeitssuche auf Stellen mit einem zu hohen Anforderungsprofil konzentriert. Der Anspruch auf EL wäre bereits ab einem Lohn von Fr. 1’600.-- entfallen. In der EL-Berechnung sei der Ehefrau ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von Fr. 2’700.-- angerechnet worden, dies gestützt auf eine Auskunft des IV-Berufsberaters bezüglich des Monatslohnes einer Bürohilfskraft im Raum ...