Weiter machte die AK geltend, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auch nach einem Unterbruch von 23 Jahren in der Berufstätigkeit nach wie vor für eine Tätigkeit im Verkauf oder eine sonstige Hilfstätigkeit qualifiziert sei. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Familie des Versicherten wäre die Ehefrau allein schon aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen gewesen, sich eine Arbeitsstelle zu suchen, anstatt den Schritt in die, zumindest vorläufig, unrentable Selbständigkeit zu wagen. Darauf sei der Versicherte hingewiesen worden.