3. In ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde vorweg auf den Einspracheentscheid verwiesen. Weiter machte die AK geltend, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auch nach einem Unterbruch von 23 Jahren in der Berufstätigkeit nach wie vor für eine Tätigkeit im Verkauf oder eine sonstige Hilfstätigkeit qualifiziert sei.