2. Der Betroffene erhob am 24. August 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und bei der EL-Berechnung das tatsächliche Einkommen der Ehefrau zu berücksichtigen. Sinngemäss brachte er die gleichen Argumente vor wie in der Einsprache. Zusätzlich forderte er, dass die AK sich bei der Berechnung des hypothetischen Einkommens am tatsächlichen Verdienst orientiere und sich nicht auf hypothetische Zahlen stütze. Die Eigeninitiative seiner Frau solle nicht bestraft werden.