b) Mit Verfügung vom 10. Juni 2005 hielt die AK fest, dass mit Wirkung ab 1. Juli 2005 der Anspruch auf EL entfalle. Dagegen erhob der Versicherte am 27. Juni 2005 Einsprache, wobei er geltend machte, dass es für seine Frau keine Stellen gebe. Sie habe sich auf etliche Stellenangebote gemeldet, aber keine Arbeit gefunden. Stets habe es geheissen, dass sie zu lange aus der Berufswelt weg gewesen sei und auch keine Computererfahrung habe. Die gesetzlichen Bedingungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfülle sie ebenfalls nicht. In dieser auswegslosen Situation habe sie den Schritt in die Selbständigkeit gewagt.