Die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (AK) informierte ihn erstmals anlässlich eines Telefongespräches am 12. Oktober 2004, später auch auf schriftlichem Weg, dass mit Erreichen der Volljährigkeit seines jüngsten Kindes, also ab dem 1. Juli 2005, seiner Ehefrau bei der Berechnung der EL ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde. Auf Nachfrage hin teilte die Ehefrau der AK mit, dass sie eine KV-Lehre gemacht und keine berufliche Weiterbildung absolviert habe. Ihre Erwerbstätigkeit als Büroangestellte und Aushilfe, mit einem monatlichen Gehalt von Fr. 1'800.--, habe sie 1982 aufgegeben.