{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-10-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-112_2005-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_112_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc21517e86e7086140378099e3fd234ed94cf4179b92c8922e2b02dac6aacc2db1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc21517e86e7086140378099e3fd234ed94cf4179b92c8922e2b02dac6aacc2db1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_112", "Checksum": "02b4f3a95257ffbe131265cc1ce78c44"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 21.10.2005 S 2005 112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 21.10.2005 S 2005 112"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 21.10.2005 S 2005 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:09:27", "Checksum": "971b0f4a0054a273491a78e51a86d052", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 21.10.2005 S 2005 112\nRegeste:\nErgänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG\n\n4. a) Von der Anrechnung des Verzichtseinkommens kann unter speziellen\nUmständen abgesehen werden. Beispielsweise dann, wenn der\nnichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz intensiver\nBemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat. Dafür müssen allerdings\nBelege über die in den letzten Monaten getätigten Bewerbungen sowie\nBelege der Absagen vorgelegt werden können und es ist darauf zu achten,\ndass die Bewerber dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung\nentsprechen (Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich 1995, S.\n122).\n\nb) Ein solcher Ausnahmetatbestand ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwar\nmacht der Beschwerdeführer geltend, dass seine Frau trotz Bemühungen\nkeine Stelle gefunden habe. Einen entsprechenden Nachweis kann er jedoch\nnicht vorbringen. Nur telefonische Bewerbungen reichen nicht aus, um einen\nVerzicht auf eine Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens zu\nrechtfertigen. Ausserdem beschränkten sich die telefonischen Anfragen der\nEhefrau auf Stellen mit einem höheren Anforderungsprofil.\n\nc) Dem Gesagten nach ergibt sich, dass die AK bei der EL-Berechnung des\nBeschwerdeführers zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen bei der\nEhefrau angerechnet hat. Auch die Höhe desselben ist nicht zu beanstanden.\nDie Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n5. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Beschwerdeverfahren vor\nkantonalem Versicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes\nüber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)\nund Art. 11 der Verordnung über das Verfahren in\nSozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) grundsätzlich kostenlos\nist.\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nDie dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 18. August 2006 abgewiesen P 2/06).\n"}