{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-10-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-112_2005-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_112_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc21517e86e7086140378099e3fd234ed94cf4179b92c8922e2b02dac6aacc2db1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc21517e86e7086140378099e3fd234ed94cf4179b92c8922e2b02dac6aacc2db1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_112", "Checksum": "02b4f3a95257ffbe131265cc1ce78c44"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 21.10.2005 S 2005 112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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In dieser Situation ist es seiner Ehefrau\nzuzumuten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auf diese Weise ihren\nAnteil an den Unterhalt der Familie zu leisten. Dies wird vom\nBeschwerdeführer auch nicht bestritten. Umstritten ist somit nicht, ob die AK\nbei der EL-Berechnung ein hypothetisches Einkommen anrechnen durfte,\nsondern ob die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens\ngerechtfertigt ist.\n3. a) Wenn die Ehefrau eines EL-Bezügers auf die Verwertung ihrer\nArbeitsfähigkeit verzichtet, so ist zur Bestimmung des anrechenbaren\nhypothetischen Erwerbseinkommens vom konkreten Einzelfall unter\nAnwendung familienrechtlicher Grundsätze auszugehen (BGE 117 V 287, E.\n3c S. 292). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die\nSprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete\nArbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom\nBerufsleben abzustellen. Zudem muss berücksichtigt werden, dass für die\nAufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse\nAnpassungsperiode erforderlich ist. Dieses Problem kann gelöst werden,\nindem der betroffenen Person eine gewisse realistische Übergangsfrist für die\nAufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums zugestanden wird, bevor ein\nhypothetisches Einkommen angerechnet wird (EVG-Urteil vom 7. Juni 2005,\nP 16/04, Urteil vom 27. Februar 2004, P 64/03). Bezüglich der Höhe des\nanzurechnenden Verdienstes muss auf die konkrete persönliche Situation\nsowie den Arbeitsmarkt im fraglichen Zeitpunkt und in der Nähe des\nWohnortes der betreffenden Person abgestellt werden (AHI-Praxis 2001, S.\n136 E. 2d). Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die hypothetische\nFrage, ob die Ehegattin eines EL-Bezügers bei Aufbringung des forderbaren\nguten Willens eine Stelle finden und in welcher Höhe sie Erwerbseinkünfte\nerzielen könnte, weder durch schematisches Abstellen auf statistische\nDurchschnittswerte noch durch Abstellen auf mehr oder weniger gesicherte\nErfahrungsannahmen beantwortet werden kann. Stattdessen sind die lokal\nmassgebenden Verhältnisse abzuklären (EVG-Urteil vom 27. Februar 2004,\nP 64/03).\n\nb) Die Ehefrau des Versicherten ist 42 Jahre alt und Schweizerin deutscher\nMuttersprache. Gemäss ihren eigenen Aussagen ist ihr aus gesundheitlichen\nGründen eine Arbeit ohne weiteres zuzumuten. Sie hat eine kaufmännische\nLehre absolviert. Mittlerweile sind ihre beiden Kinder volljährig. Gestützt auf\ndiese Erkenntnisse ist es der Betroffenen durchaus zumutbar, eine\nunselbständige Tätigkeit aufzunehmen. Da die Ehefrau des\nBeschwerdeführers seit April 1982, also seit mehr als 23 Jahren, nicht mehr\nerwerbstätig war, hat die AK richtigerweise berücksichtigt, dass sie bei der\nmomentanen Arbeitsmarktsituation kaum mehr eine Anstellung im KV-\nBereich finden dürfte. Dass sie aber für eine Tätigkeit im Verkauf oder für\nsonstige Hilfstätigkeiten durchaus qualifiziert ist, zeigt sich nicht zuletzt auch\naufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit. Weiter wurde ihr eine\nausreichende Übergangsfrist von acht Monaten zugestanden. Bereits im\nOktober 2004 informierte die AK den Beschwerdeführer darüber, dass seiner\nFrau ab Juli 2005 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde.\nSie hatte demnach genügend Zeit, eine Stelle zu finden. Der\nBeschwerdeführer macht geltend, dass seine Frau sich telefonisch für\nmehrere Stellen beworben habe, aber immer abgewiesen worden sei. Es ist\nohne weiteres anzuerkennen, dass die Stellensuche für eine langjährige\nHausfrau nicht einfach ist. Vorliegend wurde die Suche jedoch eindeutig zu\nwenig ernsthaft und intensiv betrieben. Hinzu kommt, dass die getätigten\nBemühungen auf einen zu engen Stellensektor (KV-Stellen) beschränkt\nworden sind. Wie die Akten zeigen, entschloss sich die Betroffene relativ\nschnell sich selbständig zu machen. Ihre Geschenkboutique wurde nämlich\nbereits am 1. März 2005 eröffnet. Betreffend die Festsetzung der Höhe des\nVerzichtseinkommens hat die AK ebenfalls korrekt gehandelt. Im Vorfeld der\nVerfügung hat sie sich beim IV-Berufsberater erkundigt, wie viel eine\nBürohilfskraft im Raum Landquart verdient und gestützt auf diese Auskunft ein\nhypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 2'700.-- pro Monat angerechnet.\nDies ist durchaus angemessen. Selbst wenn diese Annahme aber zu\noptimistisch wäre, hätte eine angemessene Reduktion des angenommenen\nVerzichteinkommens keinen Einfluss auf das Ergebnis, da bereits mit einem\nmonatlichen Nettoerwerbseinkommen von Fr. 1'600.-- der EL-Anspruch\nentfallen wäre. Die geforderte Anrechnung ihres tatsächlichen Einkommens\nist nicht gerechtfertigt. Grundsätzlich spielt es zwar für die AK keine Rolle, wie\ndie Ehefrau ihr anrechenbares Einkommen verdient. Eine selbständige\nErwerbstätigkeit ist erlaubt, allerdings nicht zu Lasten der EL. Der Versicherte\nist darauf hingewiesen worden, dass es nicht ausreiche, wenn die Ehefrau\neine Beschäftigung habe, sondern dass damit auch ein angemessener Lohn\nerzielt werden müsse. Es wäre ihr durchaus zumutbar, anstatt der anfänglich\noffenbar weniger rentablen selbständigen Tätigkeit eine unselbständige\nErwerbstätigkeit auszuüben (siehe dazu EVG-Urteil vom 30. August 2004, P\n28/04, E. 3).\n\n"}