{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-10-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-112_2005-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_112_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc21517e86e7086140378099e3fd234ed94cf4179b92c8922e2b02dac6aacc2db1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc21517e86e7086140378099e3fd234ed94cf4179b92c8922e2b02dac6aacc2db1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_112", "Checksum": "02b4f3a95257ffbe131265cc1ce78c44"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 21.10.2005 S 2005 112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Weiter machte die AK\ngeltend, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auch nach einem\nUnterbruch von 23 Jahren in der Berufstätigkeit nach wie vor für eine Tätigkeit\nim Verkauf oder eine sonstige Hilfstätigkeit qualifiziert sei. Angesichts der\nfinanziellen Verhältnisse der Familie des Versicherten wäre die Ehefrau allein\nschon aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen gewesen, sich eine\nArbeitsstelle zu suchen, anstatt den Schritt in die, zumindest vorläufig,\nunrentable Selbständigkeit zu wagen. Darauf sei der Versicherte hingewiesen\nworden. Die Frau des Beschwerdeführers habe sich zu wenig ernsthaft und\nintensiv sowie zu wenig lange um eine Stelle bemüht. Zudem habe sie sich\nbei ihrer Arbeitssuche auf Stellen mit einem zu hohen Anforderungsprofil\nkonzentriert. Der Anspruch auf EL wäre bereits ab einem Lohn von Fr. 1’600.--\nentfallen. In der EL-Berechnung sei der Ehefrau ein monatliches\nNettoerwerbseinkommen von Fr. 2’700.-- angerechnet worden, dies gestützt\nauf eine Auskunft des IV-Berufsberaters bezüglich des Monatslohnes einer\nBürohilfskraft im Raum ... Mit der Beweiskraft der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit könne davon ausgegangen werden, dass von der Ehefrau\ndes Versicherten eine Anstellung mit einem hypothetischen\nNettoerwerbseinkommen von Fr. 2'700.-- hätte gefunden werden können.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der\nEinspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2005,\nrespektive die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 10. Juni 2005.\nStrittig und zu prüfen ist, ob die AK bei der Berechnung der EL zu Recht ein\nhypothetisches Erwerbseinkommen der Ehegattin des Versicherten als\nEinnahme angerechnet hat.\n\n2. a) Damit ein Versicherter EL bekommt, muss er nachweisen, dass die\nanerkannten Ausgaben gemäss Art. 3b des Bundesgesetzes über die\nErgänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung\n(ELG; SR 831.30) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen.\nBei der Berechnung der EL werden gemäss Art. 3a Abs. 4 ELG auch die\nanrechenbaren Einnahmen von Ehegatten berücksichtigt. Art. 3c ELG legt\nfest, dass unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet\nworden ist, den anrechenbaren Einnahmen zugerechnet werden. Ein Verzicht\nliegt dann vor, wenn die versicherte Person oder ihr Ehegatte ohne rechtliche\nVerpflichtung auf Vermögen verzichten, wenn sie trotz Rechtsanspruch von\nbestimmten Einkünften und Vermögenswerten keinen Gebrauch machen\noder wenn sie aus von ihnen zu verantwortenden Gründen auf die Ausübung\neiner möglichen und zumutbaren Tätigkeit verzichten (AHI-Praxis 2001, S.\n133; EVG-Urteil vom 7. Juni 2005, P 16/04, E. 2.2; VGU S 00 370). Wenn\nder Ehemann invalid ist und EL beantragt, ist die Ehefrau unter\nUmständen gezwungen, eine zumutbare Tätigkeit aufzunehmen oder\nauszuweiten, falls sie bisher nicht oder nur in beschränktem Mass einer\nErwerbstätigkeit nachgegangen ist (Rumo-Jungo, Bundesgesetz über\nErgänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und\nInvalidenversicherung, Zürich 1994, Art. 3 S. 34; VGU S 00 370). Dies\nentspricht der Bestimmung in Art. 163 des Schweizerischen\nZivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). wo vorgesehen ist, dass ein jeder\nEhegatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der\nFamilie sorgt.\n\n"}