{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-10-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-112_2005-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_112_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc21517e86e7086140378099e3fd234ed94cf4179b92c8922e2b02dac6aacc2db1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc21517e86e7086140378099e3fd234ed94cf4179b92c8922e2b02dac6aacc2db1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_112", "Checksum": "02b4f3a95257ffbe131265cc1ce78c44"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 21.10.2005 S 2005 112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Er bezieht eine\nInvalidenrente in der Höhe von Fr. 27’096.-- pro Jahr und beansprucht\nErgänzungsleistungen (EL). Die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden\n(AK) informierte ihn erstmals anlässlich eines Telefongespräches am 12.\nOktober 2004, später auch auf schriftlichem Weg, dass mit Erreichen der\nVolljährigkeit seines jüngsten Kindes, also ab dem 1. Juli 2005, seiner Ehefrau\nbei der Berechnung der EL ein hypothetisches Erwerbseinkommen\nangerechnet werde. Auf Nachfrage hin teilte die Ehefrau der AK mit, dass sie\neine KV-Lehre gemacht und keine berufliche Weiterbildung absolviert habe.\nIhre Erwerbstätigkeit als Büroangestellte und Aushilfe, mit einem monatlichen\nGehalt von Fr. 1'800.--, habe sie 1982 aufgegeben. Eine Arbeit könne ihr\nzugemutet werden. Da sie bei der heutigen Arbeitsmarktsituation nirgends\neine Arbeit gefunden habe, habe sie per 1. März 2005 in … einen\nGeschenkladen eröffnet und versuche so ein Einkommen zu erzielen.\n\nb) Mit Verfügung vom 10. Juni 2005 hielt die AK fest, dass mit Wirkung ab 1. Juli\n2005 der Anspruch auf EL entfalle. Dagegen erhob der Versicherte am 27.\nJuni 2005 Einsprache, wobei er geltend machte, dass es für seine Frau keine\nStellen gebe. Sie habe sich auf etliche Stellenangebote gemeldet, aber keine\nArbeit gefunden. Stets habe es geheissen, dass sie zu lange aus der\nBerufswelt weg gewesen sei und auch keine Computererfahrung habe. Die\ngesetzlichen Bedingungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfülle sie\nebenfalls nicht. In dieser auswegslosen Situation habe sie den Schritt in die\nSelbständigkeit gewagt. Dort sei vor allem das erste Geschäftsjahr besonders\nhart. Momentan betrage der Monatslohn lediglich ca. Fr. 1'000.--, weshalb sie\nauf EL angewiesen seien. Am 26. Juli 2005 forderte die AK den Versicherten\nauf, ihr die Nachweise der erfolglosen Arbeitsbemühungen\n(Bewerbungsschreiben inkl. Absagen) zuzustellen. Daraufhin teilte die\nEhefrau des Einsprechers der AK mit, dass sie sich telefonisch bei mehreren\nausgeschriebenen Stellen erkundigt habe, ob ihre Bewerbung eine Chance\nhätte. Doch ihr sei jeweils nur gesagt worden, dass sie sich nach 20 Jahren\nHausfrauendasein weitere Bemühungen ersparen könne.\n\nc) Mit Einspracheentscheid vom 3. August 2005 wies die AK die Einsprache ab.\nSie begründete ihren Entscheid damit, dass es einer 42-jährigen Schweizerin\ndeutscher Muttersprache mit einer KV-Grundausbildung möglich sein müsse,\ninnert acht Monaten eine unselbständige Vollzeitstelle zu finden. Zwar sei eine\nAnstellung im KV-Bereich wohl schwierig zu finden, doch eine Tätigkeit im\nVerkauf (wie jetzt ausgeübt) oder eine Hilfstätigkeit lägen - bei ernsthafter\nStellensuche - durchaus im Bereich des Möglichen. Die Regionalen\nArbeitsvermittlungszentren würden auch Personen ohne Anspruch auf\nArbeitslosengelder bei der Stellensuche unterstützen. Die Unmöglichkeit der\nAufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sei nicht rechtsgenüglich\nnachgewiesen worden, folglich rechtfertige sich die Anrechnung eines\nhypothetischen Einkommens.\n\n2. Der Betroffene erhob am 24. August 2005 frist- und formgerecht Beschwerde\nbeim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, der angefochtene\nEinspracheentscheid sei aufzuheben und bei der EL-Berechnung das\ntatsächliche Einkommen der Ehefrau zu berücksichtigen. Sinngemäss\nbrachte er die gleichen Argumente vor wie in der Einsprache. Zusätzlich\nforderte er, dass die AK sich bei der Berechnung des hypothetischen\nEinkommens am tatsächlichen Verdienst orientiere und sich nicht auf\nhypothetische Zahlen stütze. Die Eigeninitiative seiner Frau solle nicht bestraft\nwerden.\n\n"}