5. Das Verfahren ist gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) kostenlos. Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juni 2005 sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 11. Mai 2005 werden aufgehoben und die Einstelldauer auf fünf Tage herabgesetzt.