In Anbetracht dessen erachtet das Gericht die Einstelldauer von zehn Tagen als zu hoch bemessen, zumal der entstandene Schaden gering ist und der Beschwerdeführer nach intensiver Suche am 8. April 2005 bereits wieder eine Stelle als Maurer gefunden hatte. Dies zeigt seinen eindeutigen Willen, die Arbeitslosigkeit so schnell als möglich zu beenden, was ihm ebenfalls zugute gehalten werden kann. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist deshalb auf fünf Tage zu reduzieren.