Ein Vergleich mit früheren Fällen zeigt, dass für den Akzept fristloser Kündigung bei einer Kündigungsfrist von zwei bis drei Monaten vom Gericht eine Einstellungsdauer von 30-35 Tagen als angemessen taxiert wurde. In Anbetracht dessen erachtet das Gericht die Einstelldauer von zehn Tagen als zu hoch bemessen, zumal der entstandene Schaden gering ist und der Beschwerdeführer nach intensiver Suche am 8. April 2005 bereits wieder eine Stelle als Maurer gefunden hatte.