b) Wie die Vorinstanz vorbringt, sei bei der Festlegung der Einstellungsdauer der Tatsache Rechnung getragen worden, dass der der Arbeitslosenversicherung entstandene Schaden nicht sonderlich hoch sei. Ein Vergleich mit früheren Fällen zeigt, dass für den Akzept fristloser Kündigung bei einer Kündigungsfrist von zwei bis drei Monaten vom Gericht eine Einstellungsdauer von 30-35 Tagen als angemessen taxiert wurde.