c) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gerechtfertigt ist, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitsleistung seiner Arbeitgeberin angeboten hat oder nicht. Diesbezüglich geht auch der Hinweis des Versicherten auf das Übereinkommen Nr. 168 der IAO ins Leere.