Dem kann nicht gefolgt werden, zumal aufgrund der Auflösung der Gesellschaft keineswegs ihre Insolvenz nachgewiesen ist. Dass die Auflösung der Gesellschaft nicht der Grund für seine Untätigkeit gewesen sein kann, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Versicherte von der Auflösung erst durch die Publikation am 11. Mai 2005 erfahren hat, bis dahin jedoch nichts unternommen hatte.