In seinen Rechtsschriften bringt er vor, die Arbeitgeberin habe am 8. März 2005 ihre Auflösung beschlossen, folglich sei sie mit grösster Wahrscheinlichkeit schon zu jener Zeit zahlungsunfähig gewesen. Deshalb dürfe von ihm nicht verlangt werden, dass er ohne Aussicht auf Erfolg den Zivilrichter anrufe. Dem kann nicht gefolgt werden, zumal aufgrund der Auflösung der Gesellschaft keineswegs ihre Insolvenz nachgewiesen ist.