b) Der Darstellung des Beschwerdeführers zufolge, hatte er seiner Arbeitgeberin die Absicht angezeigt, für sie während der verlängerten Kündigungsfrist tätig zu sein. Demnach hätte dem Versicherten bis zum 31. März 2005 Lohn zugestanden, welchen er im Sinne einer Schadenminderungspflicht bei der Arbeitgeberin hätte geltend machen müssen. Dass er dies unterlassen hat, ergibt sich aus den Akten und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. In seinen Rechtsschriften bringt er vor, die Arbeitgeberin habe am 8. März 2005 ihre Auflösung beschlossen, folglich sei sie mit grösster Wahrscheinlichkeit schon zu jener Zeit zahlungsunfähig gewesen.