324 Abs. 1 OR in Annahmeverzug gekommen ist. Verzichtet die arbeitslose Person in einem solchen Fall rechtswirksam auf die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber, so schliesst dieser unbegründete Lohnverzicht nicht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aus. Er kann aber Anlass zu einer befristeten Einstellung in der Anspruchsberechtigung sein (ARV 1986 N 26, E. 3a S. 104 f.; Chopard, a.a.O., S. 132 f.; Murer/Stauffer, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 2. Aufl., Zürich 1998, Art. 30 S. 80 f.).