Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn eine arbeitnehmende Person eine nicht fristgerechte Kündigung widerspruchslos entgegennimmt. Denn Lohnoder Entschädigungsansprüche bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist stehen der arbeitnehmenden Person nur zu, wenn sie dem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft angeboten hat, dieser das Angebot jedoch abgelehnt hat und dadurch nach Art. 324 Abs. 1 OR in Annahmeverzug gekommen ist.