3. a) Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtfertigt sich gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG dann, wenn der Versicherte zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat. Bei der Prüfung der Erfüllung dieses Tatbestandes ist genau zu untersuchen, ob überhaupt Entschädigungs- oder Lohnansprüche bestanden haben, auf welche allenfalls verzichtet worden ist. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn eine arbeitnehmende Person eine nicht fristgerechte Kündigung widerspruchslos entgegennimmt.