Er habe jedoch nichts mehr von seinem Vorgesetzten gehört, weshalb er selber telefonisch Nachfrage gehalten habe. Ob die Version der Arbeitgeberin oder jene des Versicherten zutrifft, kann offen gelassen werden. Im ersteren Fall wäre die Einstellung - wie die Vorinstanz richtig argumentiert - aufgrund des Nichtanbietens der Arbeitskraft zu Recht erfolgt. Im letzteren Fall würde sich die Einstellung - wie im Folgenden zu zeigen ist - durch den Verzicht auf die Einforderung des Lohnes bis Ende März 2005 rechtfertigen.