SR 830.1) fliessenden Aufklärungs- und Beratungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Weiter ist unbestritten, dass die Lohnzahlung an den Beschwerdeführer bis zum 13. März 2005 erfolgt ist. Strittig ist hingegen die Frage, ob der Beschwerdeführer der Aufforderung der ALK - umgehend der Arbeitgeberin seine Arbeitskraft bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, d.h. bis 31. März 2005, zur Verfügung zu stellen - auch nachgekommen ist. Gemäss Aussage der Arbeitgeberin hätte der Versicherte bei Wetterbesserung wieder zur Arbeit erscheinen sollen.