Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde sowohl die Arbeitgeberin als auch der Arbeitnehmer mit Schreiben vom 2. März 2005 von der ALK auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. Eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge liess er sich den Inhalt dieses Schreibens von der Sachbearbeiterin der ALK am 3. März 2005 erklären. Demnach kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die ALK ihrer aus Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) fliessenden Aufklärungs- und Beratungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist.