BGE 112 V 324; Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 131 f.). b) Vorliegend ist unbestritten, dass die am 28. Januar 2005 ausgesprochene Kündigung - aufgrund 100%iger Arbeitsunfähigkeit während der Sperrfrist gemäss Art. 336c OR - erst per 31. März 2005 wirksam wurde. Folglich hätte das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Datum gedauert. Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde sowohl die Arbeitgeberin als auch der Arbeitnehmer mit Schreiben vom 2. März 2005 von der ALK auf diesen Umstand aufmerksam gemacht.