Akzeptiert der Versicherte eine Kündigung, welche die gesetzliche Frist missachtet, so kann dieses Verhalten den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfüllen. Ein Selbstverschulden wird jedoch dann verneint, wenn sich eine versicherte Person in gekündigter Stellung über das nach Art. 336c Abs. 2 OR verlängerte Arbeitsverhältnis irrte und deswegen ihre Arbeitsleistung dem Arbeitgeber nicht mehr anbot (ARV 90 Nr. 16; BGE 112 V 324; Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 131 f.).