Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt (ARV 1998 Nr. 9; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Rz. 8 zu Art. 30). Akzeptiert der Versicherte eine Kündigung, welche die gesetzliche Frist missachtet, so kann dieses Verhalten den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfüllen.